Vergessener Tupfer nach Brustkrebsoperation

Bei meiner Mandantin wurde im Frühjahr 2007 der Verdacht auf ein Mammakarzinom gestellt. Im April 2007 unterzog sie sich deshalb einer Operation in Form einer brusterhaltenden Therapie mit Wächter-Lymphknotenentfernung. Bereits zwei Tage nach dem operativen Eingriff setzte starkes Fieber ein. Bei gleichbleibend starken und dauerhaften Schmerzen punktierte man die operierte Brust, wobei sich große Mengen eitriger Flüssigkeit entleerten. Die von meiner Mandantin beklagten Beschwerden in Form von Schmerzen und Vereiterung bis hin zu ständigen Blutungen aus der Wunde wurden von den Ärzten nicht ernst genommen. Obwohl eine nach dem operativen Eingriff durchgeführte Computertomographie einen Fremdkörper im operierten Gebiet zeigte, wurde dieser Befund von dem behandelnden Gynäkologen abgestritten. Der Gynäkologe vertrat die Auffassung, dass es sich um die jeweils eingelegten Antibiotika handeln würde. Im März 2008 wurde erneut eine Mammographie durchgeführt, bei der man wiederum einen Fremdkörper im Bereich des operierten Gebiets feststellte. Meine Mandantin litt an großer Angst, dass sie erneut an Krebs erkrankt sei. Obwohl der Operateur sich den Fremdkörperbefund nicht erklären konnte, entschloss er sich gemeinsam mit meiner Mandantin, eine operative Revision vorzunehmen. Bei der im April 2008 durchgeführten Operation entleerte sich seröse Flüssigkeit und es mussten Reste von Nahtmaterial sowie Anteile einer Mullkompresse operativ entfernt werden.

Im Januar 2009 kam der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Erst-Operation vorliegt. Die betroffene Patientin machte deshalb bei der späteren Beklagten, dem Krankenhaus, ein Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,- geltend. Das Krankenhaus unterbreitete jedoch nur das Angebot, den Schadenfall mit einer Abfindungszahlung in Höhe von insgesamt € 3.000,- zu beenden. Im Juli 2010 erhob ich deshalb Klage vor dem Landgericht Bielefeld mit den Anträgen, meiner Mandantin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 20.000,- sowie einen näher bezifferten Haushaltsführungsschaden zu ersetzen. Nach Klageeinreichung zahlte das beklagte Krankenhaus € 3.000,-. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche im Oktober 2010 stattfand, schlug das Landgericht Bielefeld einen Vergleich vor, mit dem meine Mandantin weitere € 9.000,- erhalten sollte.

Dieser gerichtliche Vergleichsvorschlag wurde von beiden Parteien des Rechtsstreits akzeptiert, sodass meine Mandantin nunmehr insgesamt € 12.000,- zur Abfindung des erlittenen Schadens erhalten hat (LG Bielefeld 4 O 473/10).