€ 73.000,- Abfindungszahlung für fehlerhaften plastisch-chirurgischen Brustaufbau

Bei meiner zum damaligen Zeitpunkt 59-jährigen Mandantin wurde im Januar 2004 ein Mamma-Karzinom der linken Brust festgestellt. Sie begab sich in stationäre Behandlung, wo man eine ausgedehnte Tumorextirpation und eine Sentinel-Lymphknotenadenektomie durchführte. Sodann schloss sich eine onkologische Diagnostik und Therapie mit Bestrahlung und Chemotherapie an. Aus der durchgeführten operativen Behandlung und Bestrahlung resultierte eine Verziehung der linken Brust, weshalb meine Mandantin einen plastischen Wiederaufbau in Erwägung zog.

Im Frühjahr 2006 begab sie sich deshalb in ein anderes Krankenhaus, wo man mehrere operative Eingriffe durchführte, welche sich jedoch komplikationsbehaftet darstellten. Es bildeten sich unter anderem Hämatome aus, weshalb die Operateurin eine Lappenentfernung vornehmen musste. Bei jenem Eingriff setzte sie gleichzeitig eine Silikonprothese ein, was fehlerhaft war. Im Anschluss daran kam es zu noch gravierenderen Komplikationen mit Abszessbildung. Das Silikonimplantat musste wieder entfernt werden. Folge dieser operativen Eingriffe war eine lediglich von Vollhaut bedeckte Brust, die rötlich verfärbte, tief eingezogene Narben zeigte. Diese waren im mittleren Bereich mit den Rippen fest verwachsen, was zu einer äußerst schmerzhaften Bewegungsbeeinträchtigung führte.

Meine Mandantin leitete ein Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster ein, in dessen Rahmen grobe ärztliche Behandlungsfehler festgestellt wurden. Insbesondere bewerteten es die sachverständigen Ärzte als völlig unverständlich, dass mit der Entfernung der Hautlappenplastik gleichzeitig ein Kunststoffimplantat eingesetzt wurde. Zunächst wäre eine Sanierung der Komplikation erforderlich gewesen. Erst nach komplikationsloser Wundheilung könne man mit plastisch-chirurgischen Wiederaufbaumaßnahmen beginnen. Mit diesem gutachterlichen Bescheid suchte mich meine Mandantin auf. Gegenüber der Rechtsträgerin des Krankenhauses, der Stadt Gütersloh, habe ich ein Schmerzensgeld in Höhe von € 80.000,- sowie weitere Schäden, insbesondere einen Haushaltsführungsschaden, geltend gemacht. Die Rechtsträgerin erkannte den Bescheid der Gutachterkommission jedoch nicht an und bestand darauf, ein neues plastisch-chirurgisches Gutachten einzuholen.

Obwohl dies eine erhebliche zeitliche Verzögerung bedeutete, erklärte sich meine Mandantin damit einverstanden. Es dauerte weitere zwei Jahre, bis das Gutachten eines Sachverständigen für Plastische-Chirurgische Chirurgie vorlag. Dieser bestätigte nicht nur ärztliche Behandlungsfehler, wie bereits die Gutachterkommission in Münster, sondern stellte auch ein Aufklärungsdefizit fest. Erst daraufhin trat die Rechtsträgerin des in Anspruch genommenen Krankenhauses in Vergleichsverhandlungen ein.

Diese Vergleichsverhandlungen dauerten ein weiteres Jahr an. Während dieser Zeit musste meine Mandantin stets weitere ärztliche Atteste beibringen, um den gravierenden und sehr schmerzhaften Gesundheitsschaden, der bei ihr auf Dauer verblieben war, darlegen und beweisen zu können. Letzten Endes kam es jedoch zu einer Abfindungszahlung in Höhe von € 73.000,-. Die Angelegenheit konnte somit mit entsprechender Ausdauer meiner Mandantin und mit einer dreijährigen anwaltlichen Vertretung zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.