Patientenanwältin

Der Begriff Patientenanwalt oder Patientenanwältin ist rechtlich nicht geschützt. Für die überprüfbaren besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Medizinrechts ist allein der Fachanwaltstitel Medizinrecht ausschlaggebend, für den auch jährliche Fortbildungen zu absolvieren sind.

Das Arzthaftungsrecht gehört zum Medizinrecht und stellt nochmals ein besonderes Fachgebiet dar. Wer sich als Patientenanwalt bezeichnet möchte damit dokumentieren, dass er ausschließlich die Patientenseite vertritt und nicht auf Klinik- oder Arztseite tätig wird.

Bei Verdacht auf Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers fertigen Sie bitte sofort ein Gedächtnisprotokoll mit allen aus Ihrer Sicht wesentlichen Ereignissen (datumsgenau!) an und halten Sie sämtliche Gespräche fest, die Sie mit Ärzten und Pflegepersonal führen. Notieren Sie sich Namen und vollständige Adressen potentieller Zeugen, insbesondere von Zimmernachbarn, deren Angehörigen und Ihren eigenen Besuchern. Bitten Sie diese, besondere Vorkommnisse auch sofort schriftlich festzuhalten. Fertigen Sie regelmäßig Fotografien an, auf denen der Krankheitszustand des Patienten bzw. des betreffenden Körperteils datumsgenau zu ersehen ist.

Lassen Sie sich von jeder Unterlage, die Sie unterzeichnen, sofort eine Durchschrift geben. Dies ist jetzt auch gesetzlich geregelt, so z. B. in § 630 e Absatz 2 Satz 2 BGB ("neues Patientenrechtegesetz") für die Aufklärungsdokumentation. Sinnvollerweise lassen Sie sich auch schon im Zeitpunkt der Krankenhausentlassung Kopien der vollständigen Patientenakte aushändigen. Hierauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch. Die "Standard-Ausrede" vieler Ärzte oder von Verwaltungsabteilungen der Krankenhäuser, dass Sie die Patientenakte nur über einen Anwalt anfordern könnten, ist falsch! Für die Anfertigung von Kopien dürfen € 0,50 pro Seite berechnet werden.