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In einem bei dem Landgericht Darmstadt anhängigen Rechtsstreit ging es um die Frage, ...

In einem vor dem Landgericht Augsburg geführten Rechtsstreit ging es um folgenden Sachverhalt: ...

Beim Landgericht Berlin war folgender Rechtsstreit anhängig. Ein im Jahr 1950 ...

In einem vor dem Landgericht Bielefeld geführten Rechtsstreit ging es um folgenden Sachverhalt: ...

Bei einem vor dem Landgericht Münster geführten Rechtsstreit ging es um folgenden Sachverhalt: ...

Meine Mandantin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangte von einer Medizinproduktherstellerin auf Grundlage der § 1 Absatz 1 Satz 1, § 8 Produkthaftungsgesetz knapp 16.000,- Euro Schadenersatz für eine Austauschoperation eines sog. "Herzschrittmachers"...

Die im Jahr 1924 geborene Patientin wurde im Oktober 2013 zwecks Vornahme einer Hüft-TEP-Implantation in einem niedersächsischen Krankenhaus stationär aufgenommen. Während des elftägigen Krankenhausaufenthalts entwickelte sich...

Die 81-jährige Versicherte der Klägerin stolperte im Dezember 2008 über einen Teppich und zog sich dabei eine subarachnoidale Blutung zu, welche im Klinikum Offenbach symptomatisch behandelt wurde...

In diesem Fall bestand bei einer jungen Familie, die schon ein gesundes Kind hatte, ein 2. Kinderwunsch. Bei einer gynäkologischen Untersuchung stellte die Frauenärztin bei der Ehefrau, meiner späteren Mandantin, einen Cervixpolypen fest und empfahl dessen Abtragung, weil dann die Bedingungen für eine Schwangerschaft besser seien...

Meine im Jahr 1938 geborene Mandantin litt seit Jahren an Grünem Star (Glaukomen) an beiden Augen, was mit Medikamenten und auch schon einmal operativ (Goniotrepanation) behandelt worden war...

Mein im Jahr 1959 geborener Mandant bemerkte im Spätsommer 2007 Blutungen beim Stuhlgang und begab sich mit Überweisung seines Hausarztes im September 2007 in eine Bielefelder Praxis für Coloproktologie...

In diesem, bei dem Landgericht Münster anhängig gewesenen Verfahren, habe ich eine gesetzliche Krankenkasse vertreten, bei deren Versicherten (im folgenden: Patienten) seit September 2003 eine Nierenerkrankung bekannt war. Es handelte sich um eine sog. rapid progressive glomerulonephritis, weshalb der Patient ab Mai 2007 auf der Transplantationswarteliste geführt wurde. Am 02.07.2007 wurde über Eurotransplant für diesen Patienten die linke Niere eines am 01.07.2007 in Brüssel nach einem Schädel-Hirn-Trauma aufgenommenen und in den Morgenstunden des 02.07.2007 verstorbenen 41-jährigen Patienten zur Transplantation angeboten. Auf der Spenderniere befand sich eine Zyste.

Im Herbst 2007 litt mein damals 63 Jahre alter Mandant unter starken Rückenschmerzen und begab sich deshalb zu seinem Hausarzt, der eine Lumbalgie diagnostizierte. Nach Angaben des Arztes sollte es sich um "alte Bandscheibenvorfälle" gehandelt haben, obwohl die neu aufgetretenen Schmerzen nach Angaben des Patienten nicht mit den ihm aus früheren Zeiten bekannten Rückenschmerzen vergleichbar waren. Es traten auch Stuhlgangunregelmäßigkeiten (bis zu zehn Toilettengänge pro Tag) und ein extremer Gewichtsverlust (16 kg in drei Monaten) auf. Darauf angesprochen erwiderte der Hausarzt, dass mein Mandant, der vorher übergewichtig war, wegen des Gewichtsverlusts so weitermachen solle.

Meine im Jahr 1965 geborene Mandantin litt seit dem Frühjahr 2002 unter mehr oder weniger stark ausgeprägten Schmerzen in der Schulter-Nackenregion. Der Hausarzt überwies sie in ein Klinikum zur Durchführung einer Schulterarthroskopie. Am 11.06.2007 kam es zu dem operativen Eingriff, bei dem die Patientin in der sog. beach-chair-position gelagert wurde. Postoperativ zeigten sich unklare Vigilanzstörungen, die Patientin wachte also nicht aus der Narkose auf. Noch an demselben Tag wurde sie in eine Neurologische Abteilung eines Fachkrankenhauses verlegt, wo man einen hypoxischen Hirnschaden (Hirnschaden wegen Sauerstoffunterversorgung) feststellte. Als Dauerschaden verblieben u. a.

Mit dem Patientenrechtegesetz sind die von der Rechtsprechung für einen Arzthaftungsprozess bereits seit Jahren / Jahrzehnten statuierten Rechtsprechungsgrundsätze in Gesetzesform gegossen worden. Die Regelungen finden sich in §§ 630 a ff. BGB und sind nun für den Rechtsuchenden zunächst einmal an kompakter Stelle aufzufinden. Entgegen den vollmundigen Ankündigungen des Gesetzgebers sind damit jedoch keine Verbesserungen für den durch eine mutmaßlich ärztliche Fehlbehandlung geschädigten Patienten verbunden. Es fehlen dringend benötigte Reformen, wie z. B.:

Die gesetzlich krankenversicherte Patientin B. L. verspürte im September 2002 Krankheitssymptome: Ihr war schwindelig, sie sah teilweise doppelt und in der rechten Gesichtshälfte hatte sie ein Kribbeln. Außerdem hatte sie in der linken Hand motorische Störungen. Mit Überweisungsschein ihres Hausarztes begab sich die Patientin am 18.09.2002 zur Neurologin, die ein seit einer Woche bestehendes taubes Gefühl in der linken Hand mit Schwäche befundete. Anamnestisch erhob sie eine seit 20 Jahren bestehende Bluthochdruckerkrankung, wobei sich aber die neurologische Untersuchung unauffällig darstellte. Die Reflexe waren überall symmetrisch schwach auslösbar. Es bestand aber eine Störung der Diadochokinese (schnelle Abfolge antagonistischer Bewegungen) ohne Sensibilitätsstörungen.

Im Jahr 2009 trug sich folgender Sachverhalt zu: Bei der zu jenem Zeitpunkt 78-jährigen Patientin war drei Jahre zuvor ein Kolonkarzinom erstdiagnostiziert und neben mehreren Operationen auch mit Chemotherapien behandelt worden. Im März 2009 wurde die Indikation für eine weitere Chemotherapie gestellt, weil man neue Lymphknotenpakete gefunden hatte. Die für Ende März 2009 vorgesehene Chemotherapie nach dem Folfiri-Protokoll mit intravenöser Gabe von Irinotecan und 5-Fluorouracil (5-FU) wurde aber zunächst wegen eines zostertypischen Ekzanthems (Herpes) am Rücken verschoben. Wegen der Herpes-Erkrankung erhielt die Patientin u. a. sieben Tabletten Zostex mit dem Wirkstoff Brivudin, die sie zuhause einnahm. Diese Therapie war am 01.04.2009 beendet.

Dieser tragische Fall hat sich im Jahr 2004 zugetragen. Die damals 19-jährige Patientin litt nach einer Tonsillektomie seit ihrem 10. Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ 1. Im September 2004 wurde sie in den M.-Kliniken in L. wegen rezidivierenden Erbrechens und Verschlechterung des Allgemeinzustands stationär aufgenommen und u. a. maschinell beatmet. Nach 13 Tagen Langzeitbeatmung sollte die Patientin extubiert werden. In der unmittelbaren Phase nach Extubation kam es zu einer Reanimationspflichtigkeit und einem hypoxischen Hirnschaden, wodurch sie schwerstpflegebedürftig wurde und ca. vier Monate später verstarb.

Mein im Sommer 2005 58-jähriger Mandant verspürte an einem Sonntag starke Ohrenschmerzen, die im Laufe des Tages so heftig wurden, dass er sich noch an demselben Tag bei einem Notarzt in Bielefeld vorstellte. Dieser diagnostizierte eine chronische Mittelohrentzündung, ein Loch im Trommelfell und äußerte den Verdacht auf Knochenfraß.

Bei meiner zum damaligen Zeitpunkt 59-jährigen Mandantin wurde im Januar 2004 ein Mamma-Karzinom der linken Brust festgestellt. Sie begab sich in stationäre Behandlung, wo man eine ausgedehnte Tumorextirpation und eine Sentinel-Lymphknotenadenektomie durchführte. Sodann schloss sich eine onkologische Diagnostik und Therapie mit Bestrahlung und Chemotherapie an. Aus der durchgeführten operativen Behandlung und Bestrahlung resultierte eine Verziehung der linken Brust, weshalb meine Mandantin einen plastischen Wiederaufbau in Erwägung zog.

In diesem Fall suchte mich eine Erbengemeinschaft auf, weil der zum damaligen Zeitpunkt 85-jährige Vater in einem Bad Rothenfelder Krankenhaus verstorben war. Dies führte die Erbengemeinschaft auf pflegerische Versäumnisse bei der Nahrungsvergabe zurück. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2004 stellte meine Mandantin einen schmerzhaften Knoten im Analbereich fest. Im November 2005 überwies der behandelnde Gynäkologe sie deshalb in die Chirurgische Abteilung eines Krankenhauses mit der Diagnose eines Hämorrhoidalleidens. Der auch später verklagte Arzt legte nach einer kurzen körperlichen Inaugenscheinnahme sofort die durchzuführende Operation fest (Operation nach Longo). Die Schilderung meiner Mandantin, dass der Knoten weder jucke noch blute, ignorierte er, sondern übernahm im Wesentlichen die Diagnose eines Hämorrhoidalleidens. Die Operation fand noch im November 2005 statt. Mit Einsetzen der Verdauung nach dem operativen Eingriff traten sofort unerträgliche Schmerzen auf.

In diesem, beim Landgericht Bielefeld und zuletzt beim Oberlandesgericht Hamm anhängigen Verfahren vertrete ich eine gesetzliche Krankenkasse, die Schadenersatz aus übergegangenem Recht wegen eines erforderlich gewordenen Herzschrittmacherwechsels bei einer ihrer Versicherten verlangt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Meine Mandantin ist eine gesetzliche Krankenversicherung, die mich im Rahmen des § 116 Sozialgesetzbuch X mit einem äußerst tragischen, rechtlich und rechtspolitisch jedoch interessanten Fall mandatiert hatte. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:

Nach einem Sturz aus Dezember 2005 wurde bei meinem Mandanten eine Scaphoidfraktur der rechten Handwurzel sowie eine Calcaneusfraktur links diagnostiziert. Die Operation der Handwurzelfraktur fand noch im Dezember 2005 in Form einer offenen Reposition mit Schraubenosteosynthese des Scaphoids statt. Die ambulante Anschlussbehandlung erfolgte durch einen niedergelassenen Arzt. Am 20.02.2006 fand bei diesem Arzt die letzte Vorstellung statt, wobei zwischen den Parteien des späteren Rechtsstreits streitig war, ob anlässlich dieser letzten Vorstellung ein Hinweis auf einen Kontrolltermin erfolgte. Mein Mandant trug vor, dass ein solcher Hinweis nicht erfolgte, im Gegenteil vielmehr der Arzt sagte, dass er nicht mehr wiederzukommen bräuchte.

Im Rahmen einer Auskunftsklage vertrete ich die Witwe eines Patienten, der im Frühjahr 2009 wegen eines Blasenkarzinoms operiert werden sollte. Aus eigenem Darmmaterial sollte eine sog. Neoblase bei gleichzeitiger Tumorausräumung angelegt werden. Der Eingriff fand am 05.05.2009 statt. „In zwei Wochen sind Sie wieder zuhause“ hieß es vor der Operation. Am 16.06.2009 verstarb der Patient an Sepsis und Multiorganversagen.

Bei meiner Mandantin wurde im Frühjahr 2007 der Verdacht auf ein Mammakarzinom gestellt. Im April 2007 unterzog sie sich deshalb einer Operation in Form einer brusterhaltenden Therapie mit Wächter-Lymphknotenentfernung. Bereits zwei Tage nach dem operativen Eingriff setzte starkes Fieber ein. Bei gleichbleibend starken und dauerhaften Schmerzen punktierte man die operierte Brust, wobei sich große Mengen eitriger Flüssigkeit entleerten. Die von meiner Mandantin beklagten Beschwerden in Form von Schmerzen und Vereiterung bis hin zu ständigen Blutungen aus der Wunde wurden von den Ärzten nicht ernst genommen.

Mein zum damaligen Zeitpunkt 41-jähriger Mandant begab sich im August 2004 wegen starker Schmerzen auf der linken Arm-, Brust- und Rückenseite in ein Krankenhaus der Grundversorgung, wo er wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt stationär aufgenommen wurde. In den folgenden zwei Tagen werteten die behandelnden Ärzte erhobene Befunde falsch aus und erkannten nicht, dass es sich bei ihrem Patienten und späteren Kläger um einen Hochrisikopatienten für eine koronare Herzerkrankung handelte. Wie der später hinzugezogene gerichtliche Sachverständige feststellte, handelte es sich um grobe ärztliche Behandlungsfehler.

Weiteres Fallbeispiel für Schmerzensgeld: € 18.000,- wegen Komplikationen nach verzögerter Revisionsoperation

Bei meiner Mandantin, der späteren Klägerin, wurde Ende April 2006 wegen ziehender Unterleibsbeschwerden von einem Gynäkologen, dem späteren Beklagten, eine Laparoskopie durchgeführt. Der Arzt wollte feststellen, ob Verwachsungen die Ursache der Schmerzen waren. Nach der Operation litt meine Mandantin unter erheblichen, krampfartigen und an Intensität zunehmenden Schmerzen. Der operierende Gynäkologe hätte an eine Darmperforation denken und deshalb unverzüglich eine Revisionsoperation einleiten müssen. Diese Situation erkannte er jedoch nicht.

Die Klägerin, welche sich ab 1999 mehrere Jahre lang in Behandlung des beklagten Zahnarztes befand, hatte ein vorgeschädigtes Gebiss. Trotz einer erheblichen parodontalen Destruktion im Oberkiefer nahm der Zahnarzt im Oktober 1999 eine Neu-Überkronung der Schneidezähne im Oberkiefer und zwei weiterer Zähne oben links vor. In der Folgezeit stellten sich erhebliche Kau-, Sprach- und Hygieneprobleme ein. Die Klägerin lispelte und litt u.a. unter massivem Eiteraustritt in regio 21/22 sowie unter einem starken Druckschmerz im Bereich links der Nase. Diese gesundheitlichen Probleme besserten sich erst ab dem Jahr 2004, als sich die Klägerin in die teure, privat zu zahlende Behandlung eines Spezialisten für Parodontologie begab.