Fehloperation beim Arzt:
Schadenersatz für fehlerhaft durchgeführte Karpaltunnel-Operation

In einem bei dem Landgericht Darmstadt anhängigen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine gesetzliche Krankenversicherung aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X einen Schadenersatzanspruch wegen Fehlbehandlung eines versicherten Mitglieds (im Folgenden: Patientin) beanspruchen kann.

Die missglückte Operation des Karpaltunnels
Die im Jahr 1960 geborene Patientin litt seit Anfang 2008 unter Missempfindungen der linken Hand und unter nächtlichen Armschmerzen. Ein Arzt für Neurologie diagnostizierte ein Karpaltunnelsyndrom und empfahl eine operative Therapie. Die Patientin stellte sich bei dem später verklagten Arzt für Allgemeinchirurgie vor, welcher Ende Februar 2008 eine Karpaltunnel-Operation vornahm. Im Anschluss daran persistierten die Beschwerden. Der eingangs erwähnte Neurologe stellte im April 2008 ein Kompressionssyndrom des Nervus medianus linksseitig fest. Die Patientin stellte sich daraufhin im Klinikum Offenbach vor, wo man eine Revisionsoperation empfahl. Diese fand Mitte Mai 2008 statt, wobei der Operateur u. a. eine Exzision des Narbenblocks durchführte. Intraoperativ zeigte sich ein völliger Verlust der faszikulären Nervenstruktur im Narbenbereich. Die Patientin, welche als Büroangestellte arbeitete, war bis Ende Januar 2009 arbeitsunfähig erkrankt und bezog von der Krankenkasse Krankengeld. Dieses Krankengeld sowie weiteren Schadenersatz (Kosten der Revisionsoperation, Heil- und Hilfsmittel etc.) in Höhe von knapp 18.000,- Euro verlangte die Krankenkasse von dem erstbehandelnden Operateur wegen ärztlicher Behandlungsfehler und einer Aufklärungspflichtverletzung zurück. Im Dezember 2012 wurde die Schadenersatzklage vor dem Landgericht Darmstadt eingereicht.

Der Prozessverlauf vor dem Landgericht Darmstadt
Das Gericht holte ein chirurgisch-neurologisches Zusammenhangsgutachten ein. Die Sachverständigen bestätigten zum einen, dass es während des Ersteingriffs zu einer massiven Schädigung des Nervus medianus proximal des Karpaltunnels gekommen sein muss, was einen vermeidbaren ärztlichen Behandlungsfehler darstellt. Die während des Revisionseingriffs vorgefundene Situation musste durch eine unsachgemäße Durchführung der Spaltung des Ligamentum transversum ohne direkte visuelle Kontrolle und ohne Schutzmaßnahme für den Nerv entstanden sein. Es war auch nicht vertretbar, die Nervenläsion nicht zu erkennen, den Schaden und seine Ursache sowie sein Ausmaß nicht zu dokumentieren und die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Behandlung nicht zu ergreifen. Angesichts dieser eindeutigen Feststellungen unterbreitete das Landgericht Darmstadt den Parteien des Rechtsstreits den Abschluss eines Vergleichs über 80 % der Klageforderung, dem beide Seiten zustimmten. Im Juni 2016 wurde der Rechtsstreit damit beendet (Landgericht Darmstadt, 8 O 357/12).