Ärztlicher Behandlungsfehler und Pflegedefizite:
Schmerzensgeld in Höhe von Euro 35.000,- für Dekubitus am Steißbein

Die im Jahr 1924 geborene Patientin wurde im Oktober 2013 zwecks Vornahme einer Hüft-TEP-Implantation in einem niedersächsischen Krankenhaus stationär aufgenommen. Während des elftägigen Krankenhausaufenthalts entwickelte sich ein großes Durchliegegeschwür (Dekubitus) am Steiß Grad III, welches trotz chirurgischer Maßnahmen und zahlreicher ambulanter Behandlungen chronisch verblieb. Im Mai 2014 kam es deshalb zu einem weiteren Krankenhausaufenthalt, in dessen Rahmen man eine Verschiebelappenplastik des Gluteus beidseits mit Einlage eines Gentamycin-Schwammes vornahm. Ebenfalls kam ein Vacuseal-System zum Einsatz. Wegen auftretenden Fiebers zog sich der Krankenhausaufenthalt bis Anfang Juli 2014 hin. Danach fanden weitere ambulante Wundversorgungen statt, der Dekubitus war erst im November 2014 endgültig verheilt.

Die Patientin selbst leitete ein Begutachtungsverfahren über ihre Krankenkasse ein. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen stellte im Rahmen der Begutachtung zahlreiche Behandlungsfehler und Pflegedefizite fest. So fanden weder eine perioperative Dekubitusprophylaxe noch eine fachgerechte Risikoerfassung und schon gar nicht eine konsequente Druckentlastung statt. Die Dokumentation des Krankenhauses war in Bezug auf die Dekubitus-Risikoerfassung und –prophylaxe sowie in Bezug auf die durchgeführten Lagerungsmaßnahmen defizitär.

Mit diesem MDK-Gutachten suchte mich die Patientin im Juli 2016 auf, um ihre Schadenersatzansprüche und ein Schmerzensgeld bei der gegnerischen Versicherung durchsetzen zu lassen. Die außergerichtlichen Verhandlungen fanden bis zum Oktober 2016 statt; sodann wurde ein Abfindungsvergleich über Euro 35.000,- geschlossen, welcher insbesondere ein Schmerzensgeld, zu einem kleineren Teil aber auch einen Haushaltsführungsschaden und Fahrtkosten der Angehörigen umfasste (Patientenanwältin Dr. Marion Rosenke, Prozessregister-Nr. 0712/16).