Fehlerhafte Behandlung: Bielefelder Zahnarzt muss 17.000,- € zahlen

Die Klägerin, welche sich ab 1999 mehrere Jahre lang in Behandlung des beklagten Zahnarztes befand, hatte ein vorgeschädigtes Gebiss. Trotz einer erheblichen parodontalen Destruktion im Oberkiefer nahm der Zahnarzt im Oktober 1999 eine Neu-Überkronung der Schneidezähne im Oberkiefer und zwei weiterer Zähne oben links vor. In der Folgezeit stellten sich erhebliche Kau-, Sprach- und Hygieneprobleme ein. Die Klägerin lispelte und litt u.a. unter massivem Eiteraustritt in regio 21/22 sowie unter einem starken Druckschmerz im Bereich links der Nase. Diese gesundheitlichen Probleme besserten sich erst ab dem Jahr 2004, als sich die Klägerin in die teure, privat zu zahlende Behandlung eines Spezialisten für Parodontologie begab.

Im Oktober 2006 erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Bielefeld. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches (zum Teil grobe) zahnärztliche Behandlungsfehler bestätigte, schlossen die Parteien des Rechtsstreits im Januar 2009 einen Vergleich. Danach muss der Zahnarzt der geschädigten Patientin 17.000,- € zahlen. Das Landgericht Bielefeld hielt als Schmerzensgeld einen Betrag in Höhe von € 10.000,- für angemessen und als Ersatz für die materiellen Schäden einen Betrag in Höhe von € 7.000,-.

Geschäftszeichen des Landgerichts Bielefeld: LG Bielefeld 4 O 426/06

Mein Resümee:

Bevor Klage eingereicht wurde, hatte die Patientin über ihre Krankenkasse zwei Gutachten erhalten, die eindeutig zahnärztliche Behandlungsfehler bestätigten. Trotz dieser Gutachten lehnte die Haftpflichtversicherung des Zahnarztes jegliche Schadenregulierung ab. Die "Sache wurde ausgesessen" und die geschädigte Patientin in den Prozess getrieben. Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass nur eine hartnäckige Durchsetzung zum gewünschten Erfolg führt.