Schmerzensgeld Apallisches Syndrom

Mein zum damaligen Zeitpunkt 41-jähriger Mandant begab sich im August 2004 wegen starker Schmerzen auf der linken Arm-, Brust- und Rückenseite in ein Krankenhaus der Grundversorgung, wo er wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt stationär aufgenommen wurde. In den folgenden zwei Tagen werteten die behandelnden Ärzte erhobene Befunde falsch aus und erkannten nicht, dass es sich bei ihrem Patienten und späteren Kläger um einen Hochrisikopatienten für eine koronare Herzerkrankung handelte. Wie der später hinzugezogene gerichtliche Sachverständige feststellte, handelte es sich um grobe ärztliche Behandlungsfehler.

Am 3. Tag des stationären Aufenthalts erlitt der Kläger im Krankenhaus einen Herzinfarkt. Trotz optimaler Reanimationsbedingungen wurde er unter grober Missachtung ärztlicher Standards falsch reanimiert und erlitt einen hypoxischen Hirnschaden. Seitdem lag er im Wachkoma und war ein Schwerstpflegefall. Aufgrund des apallischen Syndroms (Wachkoma) war sein Leben bei absoluter Hilflosigkeit auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen reduziert. Weil er in der Wurzel seiner Persönlichkeit getroffen war und es sich um eine "Kette von Behandlungsfehlern" handelte, sprach das Landgericht Bielefeld ein Schmerzensgeld in Höhe von € 400.000,- zu (LG Bielefeld, 4 O 522/05).

Die Beklagten legten gegen das Urteil Berufung ein. Da mein Mandant während der 2. Instanz verstarb, reduzierte das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, 3 U 245/07) das Schmerzensgeld auf € 100.000,-. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Erbengemeinschaft (des verstorbenen Klägers) wurde vom Bundesgerichtshof am 12.05.2009 zurückgewiesen (VI ZR 280/08), sodass das Urteil des OLG Hamm in Rechtskraft erwuchs.