Fallbeispiel für Schmerzensgeld

Weiteres Fallbeispiel für Schmerzensgeld: € 18.000,- wegen Komplikationen nach verzögerter Revisionsoperation

Bei meiner Mandantin, der späteren Klägerin, wurde Ende April 2006 wegen ziehender Unterleibsbeschwerden von einem Gynäkologen, dem späteren Beklagten, eine Laparoskopie durchgeführt. Der Arzt wollte feststellen, ob Verwachsungen die Ursache der Schmerzen waren. Nach der Operation litt meine Mandantin unter erheblichen, krampfartigen und an Intensität zunehmenden Schmerzen. Der operierende Gynäkologe hätte an eine Darmperforation denken und deshalb unverzüglich eine Revisionsoperation einleiten müssen. Diese Situation erkannte er jedoch nicht.

Erst nach Übernahme der Behandlung durch andere Ärzte Anfang Mai 2006 wurde eine Notoperation eingeleitet, bei der sich herausstellte, dass der Gynäkologe während seines Eingriffs die Ursache für eine Dünndarmverletzung bei der Klägerin gesetzt hatte (sog. thermischer Schaden). Infolge dieser Komplikation erlitt die Klägerin eine Peritonitis, d. h. eine lebensgefährliche Bauchfellentzündung. Sie hatte über Monate hinweg eine offene Bauchwunde mit erheblichen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Neben weiteren Beeinträchtigungen, die glücklicherweise nicht von Dauer waren, verblieb aber eine entstellende Narbe von 22 cm Länge über den gesamten Bauch (sog. Reißverschlussnarbe).

Obwohl ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kam, dass der Gynäkologe bereits am 3. postoperativen Tag an eine Darmperforation hätte denken müssen, ließ er sich nicht auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen ein. In dem sodann vor dem Landgericht Osnabrück geführten Rechtsstreit kam der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei der verzögert eingeleiteten Revisionsoperation um einen groben ärztlichen Behandlungsfehler handelte, den der Gynäkologe zu verantworten hatte. Damit war eine Beweislastumkehr zugunsten meiner Mandantin verbunden. Das bedeutet, dass nicht mehr die Klägerin den Ursachenzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem ärztlichen Behandlungsfehler beweisen muss, sondern der beklagte Arzt beweisen muss, dass es auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zu dem Gesundheitsschaden gekommen wäre.

Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich. Danach musste der Gynäkologe an meine Mandantin einen Betrag in Höhe € 18.000,- zahlen. (LG Osnabrück, 2 O 2480/07)